Kostenübernahme durch Arbeitsagenturen und Jobcenter

Zeiten der Arbeitslosigkeit sollten nicht ungenutzt verstreichen. Stattdessen sollte man sie nutzen, um sich aktiv am Arbeitsmarkt zu bewerben. Wenn nun jedoch alle Versuche erfolglos geblieben sind, dann bieten sie auch die Möglichkeit, die frei gewordene Zeit in das eigene berufliche Weiterkommen zu investieren, um auf diese Art die Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Das Abitur nachholen kann genau eine solche Weiterbildungsstrategie sein.

Selbstverständlich streben die Arbeitsagenturen und Jobcenter danach, ihre Kunden möglichst schnell wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Gerade die Kundschaft der Jobcenter zeichnet sich jedoch durch Langzeitarbeitslosigkeit und diverse Vermittlungshemmnisse aus, so dass die Institutionen der Arbeitsvermittlungen den Weiterbildungsideen durchaus offen gegenüber stehen. Somit kann es möglich werden, die Lehrgangsgebühren und/oder Kosten für Lernmittel usw. durch Arbeitsagenturen oder Jobcenter tragen zu lassen. Hierbei greift unter bestimmten Umständen auch ein Fahrtkostenzuschuss oder der Anspruch auf Betreuungskosten für den Nachwuchs. Fragen Sie dazu am besten Ihren zuständigen Arbeitsvermittler.

Kein rechtlicher Anspruch

Die berufliche Weiterbildung innerhalb der Arbeitsförderung gehört dem Rechtskreis des Sozialgesetzbuchs III an, welches die Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung, also der fördernden Maßnahmen, sowohl für Arbeitslosengeld I wie auch Arbeitslosengeld II Empfänger definiert. Für letztere Gruppe, also das Klientel der Jobcenter, stehen außerdem weiterführende Regelungen aus dem Rechtskreis des Sozialgesetzbuchs II zur Verfügung.

In diese gesetzlichen Bestimmungen integriert sind auch aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die auf den Erwerb eines Schulabschlusses abzielen. Allerdings wird in diesem Kontext, konkret gesagt als Einstiegsqualifizierung, lediglich der Hauptschulabschluss namentlich genannt. Einen eigenen Fördertopf oder gar eine Gesetzesdefinition zum Abitur nachholen gibt es nicht.

Demzufolge muss das Abitur nachholen unter andere Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik subsumiert werden. Zur Debatte stehen dabei die Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung gemäß § 81 SGB III. Allerdings nehmen beide Regelungen keinen expliziten Bezug zum Abitur nachholen, so dass eine Förderfähigkeit und damit auch die praktische Kostenübernahme stets im Ermessen des zuständigen Arbeitsvermittlers und seines Vorgesetzten liegt.

Verfügbarkeit ist ausschlaggebend

Normalerweise ist es das primäre Ansinnen der Arbeitsvermittlung, ihre Kunden möglichst schnell in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu (re)integrieren. Zu diesem Zweck muss die betreffende Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und zwar im zuvor angegebenen Ausmaß, mindestens jedoch drei Stunden täglich. Genau aus diesem Grund tun sich die Arbeitsvermittler auch sehr schwer damit, abiturvorbereitende Maßnahmen zu fördern, die im Vollzeitunterricht stattfinden. Ausgenommen davon sind die Abiturkurse, die von freien Trägern der beruflichen Erwachsenenbildung im Kooperationsbereich der Arbeitsagentur angeboten werden. Insgesamt kommt es jedoch elementar auf die Verfügbarkeit an.

Dies sollte man bedenken, ehe man sich um eine Kostenübernahme der Lehrgangsgebühren durch die Arbeitsagenturen oder Jobcenter bemüht. Denn förderfähiger sind in der Regel nebenberufliche oder teilzeitliche Kurse wie am Abendgymnasium, an der Volkshochschule, bei freien Bildungsträgern, im Onlineabitur oder über Fernschulen. Auch Kostenübernahmen für Externen- und Begabtenprüfungen stehen aus dem Vermittlungsbudget zur Debatte.

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